Reglement der Kinderkrippe der Universität Freiburg

1. Aufnahmebedingungen

a) Die Kinderkrippe der Universität Freiburg nimmt Kinder ab 4 Monaten bis zum Eintritt in den Kindergarten auf.

b) Mindestens ein Elternteil muss der Freiburger Universität angehören. Freibleibende Krippenplätze stehen in erster Linie Personen mit Wohnsitz in der Stadt Freiburg, dann Personen mit Wohnsitz in anderen Gemeinden offen.

c)Geschwister von Kindern, die schon die Krippe besuchen haben Priorität.

d) Die bei der Einschreibung festgelegten Betreuungshalbtage gelten grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer. Änderungswünsche müssen schriftlich bis spätestens Ende Mai eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr beantragt werden. Die Krippenleitung versucht, im Rahmen des möglichen, insbesondere mit Rücksicht auf die Gruppengrösse und -zusammensetzung, auf Änderungswünsche einzugehen.

2. Öffnungszeiten

a) Die Krippe ist von Montag bis Freitag, von 07.00 bis 18.45 offen. Kinder, die in der Krippe zu Mittag essen, aber nur am Morgen eingeschrieben sind, holen Sie bitte bis spätestens 12.45 ab.

b) Bringen Sie Ihr Kind vormittags bis von 7.00 bis 09.00 Uhr und nachmittags von 13.45 bis 14.45 Uhr in die Krippe.

c) Vor den offiziellen Feiertagen wird die Krippe um 17.00 Uhr geschlossen.

d) Betriebsferien: Die Krippe bleibt im Sommer während 3 Wochen, an Weihnachten prinzipiell während 2 Wochen, sowie über das Auffahrtswochenende geschlossen. Die Krippenleitung informiert Sie jeweils anfangs Jahr über die genauen Schliessungsdaten.

3. Mitbringen

a) Bezeichnen Sie private Gegenstände wie Rucksäcke, Znüni-Säckli, Hausschuhe und Schoppen mit dem Namen Ihres Kindes.

b) Ersatzkleider sind erwünscht. Von der Krippe ausgeliehene Kleider müssen gewaschen zurückgegeben werden.

c) Bitte ziehen Sie Ihr Kind selbst um, bevor Sie es in den Spielraum bringen.

4. Absenzen, Meldung von ansteckenden Krankheiten

a) Melden Sie unverzüglich jegliche Absenzen aufgrund von Ferien, Krankheit etc.

b) Sie sind verpflichtet, ansteckende Krankheiten Ihres Kindes sofort zu melden. Das Kind wird, solange die Ansteckungszeit dauert, von der Krippe zurückgezogen.

c) Im Notfall ist das Krippenpersonal ermächtigt, das Kind zum Arzt oder ins Krankenhaus zu bringen.

5. Einschreibegebühr

a)  Die (einmalige) Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.-; sie wird auch bei vorzeitiger Auflösung oder Nichtantritt des Vertrages nicht zurückbezahlt.

6. Krippenbeiträge

a) Die Krippenbeiträge richten sich nach dem einheitlichen Tarif der Stadt Freiburg und werden in Form von Monatspauschalen (ein Monat = 20 Tage) in Rechnung gestellt. Feiertage können nicht abgezogen werden. In den Sommerferien sind keine Beiträge zu entrichten, im Dezember (Weihnachtsferien) ist hingegen die volle Monatspauschale fällig. Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann ab dem 7. Tag eine Reduktion von 50% des Beitrages verlangt werden.

b) Berechnungsgrundlage bilden die Anzahl der eingeschriebenen Halbtage und das gesamte Bruttoeinkommen der Familie. Dazu gehören die Brutto-Jahreslöhne, Alimente, Stipendien, ALV-Gelder, Renten und weitere Einkünfte, mit Ausnahme der kantonalen Familien- und Kinderzulagen. Die Beiträge von Selbständigerwerbenden werden auf der Basis des letzten Steuerausweises im Einvernehmen mit der Krippenleitung festgelegt.

c) Die Angaben zum Bruttoeinkommen werden jährlich im Februar neu erhoben und die Beiträge entsprechend angepasst. Darüber hinaus müssen Einkommensänderungen von mehr als 3% während des laufenden Jahres der Krippenleitung gemeldet werden.

d) Im Tarif inbegriffen sind die Mittagessen, das Spiel- und Bastelmaterial und die Windeln. Falls auch Znüni und Zvieri von der Krippe abgegeben werden sollen, melden Sie dies bitte der Krippenleitung.

e) Die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Freiburg oder der Gemeinde Villars sur Glâne wird von der Stadt nicht subventioniert. Die betroffenen Eltern müssen mit ihrer Wohngemeinde eine individuelle Subventionsvereinbarung treffen oder die Differenz zwischen ihrem Beitrag gemäss Tarif und den effektiven Kosten (aktuell: Fr. 52.50 pro Halbtag) selbst übernehmen.

f) Die Krippenbeiträge sind grundsätzlich ab Beginn des Vertrages geschuldet, unabhängig davon, ob das Kind zu diesem Zeitpunkt die Krippe effektiv bereits besucht. Die Beiträge werden monatlich im voraus in Rechnung gestellt und sind innert 10 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann eine Mahngebühr von Fr. 20.- in Rechnung gestellt werden.

g) Durch die Aufnahme eines Kindes in die Krippe werden die Eltern automatisch Mitglieder des Vereins der Kinderkrippe der Universität Freiburg. Der Mitgliederbeitrag von Fr 50.- wird jeweils anfangs Jahr in Rechnung gestellt.

 

8. Kündigung

a) Der Vertrag kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Ausgeschlossen ist die Kündigung mit Wirkung auf das Ende der Monate Mai und Juni.

b) Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen.

9. Verschiedenes

a) Für mutwillige Beschädigungen des Krippeneigentums wird den Eltern Rechnung gestellt.

b) Das Krippenareal darf ausserhalb der Öffnungszeiten nicht zu privaten Spiel- und Betreuungszwecken genutzt werden.

Kinderkrippe der Universität Freiburg | Crèche de l'Université de Fribourg
Rue Techtermann 4 | 1700 Fribourg | Tel. 026 300 71 77 | Fax 026 300 97 96 | creche-uni@unifr.ch
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